Grundsätzliches |
- Bei häuslicher Pflege haben Pflegebedürftige Anspruch
auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung
bzw. als Kombinationsleistung.
- Die Abrechnung erfolgt direkt mit den Pflegekassen.
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Pflegestufe I |
Erhebliche Pflegebedürftigkeit
- liegt vor, wenn mindestens einmal täglich ein Hilfebedarf
von wenigstens 2 Verrichtungen (Körperpflege, Ernährung,
Mobilität)erforderlich ist und wöchentlich mehrfachder
Hilfebedarf an haswirtschaftlicher Versorgung besteht
- Daraus ergibt sich ein täglicher Grundbedarf von midestens
90 Minuten, wobwei mindestens 45 Minuten auf die Grundpflege
fallen.
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Pflegestufe II |
Schwerpflegebedürftigkeit
- liegt vor, wenn mindestens 3x täglich Hilfebedarf in
der Grundpflege und mehrmals wöchentlich hauswirtschaftliche
Versorgung in Anspruch genommen werden muss.
- der tägliche Bedarf umfasst 180 Minuten, wobei hiervon
120 Minuten auf die Grundpflege fallen müssen.
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Pflegestufe III |
Schwerstpflegebedürftigkeit
- liegt vor, wenn der Hilfebedarf zusätzlich auch in der
Nacht anfällt sowie mehrfach wöchentlich die Hilfe
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist.
- Der Tagesbedarf beträgt min 5 Stunden, wobei mindestens
4 Stunden auf den Grundpflegebedarf fallen und dieser auch nachts
benötigt wird.
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setzt sich zusammen aus: |
- Pflegegeld und Pflegesachleistungen
- Sachleistungen werden hier nur anteilig in Anspruch genommen
- -> der Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld für
den Pflegebedürftigen
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Beispiel: |
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Sachleistung
bei Pflegestufe II |
1144,- €
Höchstbetrag
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858,- €
ausgeschöpft
= 75%
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Geldleistung |
440,- €
Höchstbetrag
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25% = 110,- €
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858,- € = Sachleistung
110,- € = Geldleistung
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968,- € = Gesamtwert der Kombinationsleistung |
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