Grundsätzliches
  • Bei häuslicher Pflege haben Pflegebedürftige Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung bzw. als Kombinationsleistung.
  • Die Abrechnung erfolgt direkt mit den Pflegekassen.
Pflegestufe I Erhebliche Pflegebedürftigkeit
  • liegt vor, wenn mindestens einmal täglich ein Hilfebedarf von wenigstens 2 Verrichtungen (Körperpflege, Ernährung, Mobilität)erforderlich ist und wöchentlich mehrfachder Hilfebedarf an haswirtschaftlicher Versorgung besteht
  • Daraus ergibt sich ein täglicher Grundbedarf von midestens 90 Minuten, wobwei mindestens 45 Minuten auf die Grundpflege fallen.
Pflegestufe II

Schwerpflegebedürftigkeit

  • liegt vor, wenn mindestens 3x täglich Hilfebedarf in der Grundpflege und mehrmals wöchentlich hauswirtschaftliche Versorgung in Anspruch genommen werden muss.
  • der tägliche Bedarf umfasst 180 Minuten, wobei hiervon 120 Minuten auf die Grundpflege fallen müssen.
Pflegestufe III Schwerstpflegebedürftigkeit
  • liegt vor, wenn der Hilfebedarf zusätzlich auch in der Nacht anfällt sowie mehrfach wöchentlich die Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist.
  • Der Tagesbedarf beträgt min 5 Stunden, wobei mindestens 4 Stunden auf den Grundpflegebedarf fallen und dieser auch nachts benötigt wird.